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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 45
Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens ersucht die Regierung, soweit erforderlich, um Eintragung der mit der Regelung und Ablösung verbundenen Rechtsänderungen in das Grundbuch.