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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 44
(1) Aus rechtskräftigen Entscheidungen der Forstrechtsstelle nach Art. 27 sowie aus Niederschriften über einen gütlichen Ausgleich nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung11) über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.
(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Forstrechtsstelle ihren Sitz hat. 2In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791, 887, 888 und 890 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Forstrechtsstelle ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

11) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 310-4