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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 46
(1) 1Gegen die Entscheidungen der Forstrechtsstelle ist, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(2) 1Wegen der Höhe der Abfindung im Fall der Einschränkung oder Ablösung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. 2Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Einschränkung oder Ablösung erhoben werden.