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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 41
1Wird im Verfahren vor der Forstrechtsstelle zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten Bestand, Inhalt oder Umfang oder die Befugnis zur Ausübung des Forstrechts streitig, so ist der Streitpunkt mit den Beteiligten zu erörtern und ein gütlicher Ausgleich zu versuchen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Beteiligten zunächst zur Austragung dieser Streitigkeiten an die zuständigen Gerichte zu verweisen.