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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 43
Die Entscheidungen mit Begründung sind von der Regierung auszufertigen und den Beteiligten durch Zustellung nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes10) bekanntzugeben.

10) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I