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FkzBek
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2030.8.7-F

Fahrkostenzuschuss für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte
(Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung – FkzBek –)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 15. November 2001, Az. 24-P 1728-25/234-49 461

(FMBl. S. 471, 2002 S. 69)

(StAnz. 2002 Nr. 27)

Zitiervorschlag: Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung (FkzBek) vom 15. November 2001 (FMBl. S. 471, ber. 2002 S. 69, StAnz.2002 Nr. 27), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 216) geändert worden ist

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist wegen des Mangels an Dienstkräften der unteren Einkommensgruppen bei den Dienststellen in München sowie der besonderen strukturellen Verhältnisse in München damit einverstanden, dass Fahrkostenzuschüsse nach Maßgabe der folgenden Grundsätze gewährt werden:

1.   Anspruchsberechtigte Beamte

1.1  

Den Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, die bei Dienststellen in München beschäftigt sind und die den arbeitstäglichen Weg zwischen Wohnung und Dienststätte mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel oder einem eigenen Kraftfahrzeug zurücklegen, kann widerruflich ein Zuschuss zu den Fahrtkosten gewährt werden.

1.2  

Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsbesoldungsgruppe entsprechend ihrer Qualifikationsebene maßgebend.

2.   Fahrkosten

2.1  

Fahrkosten sind die Kosten der billigsten Fahrkarte des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, das nach der Verkehrssitte benutzt wird. Soweit diese Fahrkosten den Betrag der Monatskarte für die Tarifzonen M bis einschließlich 4 des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes übersteigen, bleiben sie bei der Berechnung des Fahrkostenzuschusses nach Nr. 3.1 unberücksichtigt.

2.2  

Beim Benutzen eines eigenen Kraftfahrzeugs sind der Berechnung des Fahrkostenzuschusses nach Nr. 3.1 die Kosten zugrunde zu legen, die beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nach Nr. 2.1 zu berücksichtigen wären. Für einen Beamten, der im Kraftfahrzeug eines Dritten mitfährt, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass höchstens die Kosten zugrunde zu legen sind, die der Kraftfahrzeughalter als Kostenbeteiligung fordert.

3.   Fahrkostenzuschuss

3.1  

Der Fahrkostenzuschuss beträgt monatlich 10/12 der den Eigenanteil nach Nr. 3.2 übersteigenden Fahrkosten eines Kalendermonats (Nr. 2), abgerundet auf volle Euro. In den wegen eines Jahresabonnements fahrkostenfreien Monaten wird der Fahrkostenzuschuss weitergezahlt. Sind die Kosten für Jahreskarten durchgehend an zwölf Monaten jährlich in gleich bleibenden Teilbeträgen zu entrichten, werden bei der Berechnung des Fahrkostenzuschusses nach Satz 1 als Fahrkosten eines Kalendermonats 12/10 der monatlich zu zahlenden Teilbeträge zugrunde gelegt. Beträge bis zu 7 € einschließlich werden nicht ausgezahlt.

3.2  

Der bei der Berechnung des Fahrkostenzuschusses nach Nr. 3.1 von den berücksichtigungsfähigen Fahrkosten eines Kalendermonats abzuziehende Eigenanteil beträgt 94 €.

3.3  

Nr. 3.1 gilt, unbeschadet der Nr. 4, auch für Beamte, die nicht an allen Arbeitstagen eines Kalendermonats Dienst leisten. Besteht der Anspruch auf Bezüge nicht für den vollen Kalendermonat, so wird kein Fahrkostenzuschuss gezahlt.

4.   Urlaub, Krankheit

4.1  

Der Fahrkostenzuschuss wird für die Dauer eines Erholungsurlaubs weiter gewährt.

4.2  

Bei einer Erkrankung wird der Fahrkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Beamte seiner Dienststätte fernbleibt, nicht gezahlt. Nr. 3.3 Satz 1 bleibt unberührt.

4.3  

Nr. 4.2 gilt entsprechend bei einer Dienstreise, einer Abordnung, einem Fortbildungslehrgang, einem Sonderurlaub sowie einem Fernbleiben von der Dienststätte aus sonstigem Anlass.

5.   Ausschluss

Ein Fahrkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn für dieselbe Wegstrecke Fahrkostenerstattung nach den Bestimmungen des Reise- oder Umzugskostenrechts oder nach anderen Bestimmungen gewährt werden kann.

6. Antrag

Der Fahrkostenzuschuss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags [Anlage*)] gewährt. Der Antrag ist bei der Beschäftigungsbehörde einzureichen. Diese stellt fest, ob die Angaben des Beamten vollständig und richtig sind und leitet den Antrag an die für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge zuständige Stelle weiter. Diese entscheidet über den Antrag.

*) [Amtl. Anm.:] Anlage nicht abgedruckt.

7.   Zahlung

7.1  

Der Fahrkostenzuschuss wird monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt. Er wird frühestens vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

7.2  

Ein höherer Fahrkostenzuschuss wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Nr. 7.1 Satz 2 ist zu beachten.

7.3  

Vermindert sich der Fahrkostenzuschuss oder entfallen die Voraussetzungen für seine Gewährung (z.B. durch Beförderung in eine nicht berechtigte Besoldungsgruppe oder Verminderung der Fahrkosten), so endet die bisherige Zahlung mit Ablauf des Monats, in den das maßgebende Ereignis fällt. Tritt dieses Ereignis am Ersten eines Monats ein, so wird die Änderung schon von diesem Tage an wirksam. Maßgebendes Ereignis für den Wegfall des Fahrkostenzuschusses bei Beförderung des Beamten in eine nicht berechtigende Besoldungsgruppe ist der Tag von dem an die höheren Bezüge zustehen.

7.4  

Die Nrn. 7.2 und 7.3 gelten entsprechend bei Änderungen der Tarifsätze des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes.

8.   Buchungsstelle

Der Fahrkostenzuschuss ist bei dem Titel des einschlägigen Kapitels rechnungsmäßig nachzuweisen, aus dem die Dienstbezüge des Beamten gezahlt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Bezüge aus Titelgruppen gezahlt werden.

9.   Anzeigepflicht

Der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung in den für das Gewähren des Fahrkostenzuschusses maßgebenden Verhältnissen (z.B. Wohnungswechsel, Erkrankung, Dienstreise usw. von einem vollen Kalendermonat und länger) auf dem Dienstweg unverzüglich schriftlich der für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge zuständigen Stelle zu melden.

10.   Weitere anspruchsberechtigte Personen

10.1  

Die Nrn. 1 bis 9 gelten entsprechend für
Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 8 sowie KR 5 bis KR 9,
Auszubildende im Sinn des Arbeitsrechts und Dienstanfänger,
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet wurde und die nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung Anspruch auf Fahrkostenzuschuss hatten, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses; nicht dagegen für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, und die nach dem 31. Dezember 2006 nach Entgeltgruppe 9 TV-L (ab 1. Januar 2019: Entgeltgruppe 9a oder Entgeltgruppe 9b TV-L) höhergruppiert worden sind bzw. werden.

10.2  

Auf Dienstanfänger und Auszubildende ist Nr. 5 insoweit nicht anzuwenden, als ein nach anderen Bestimmungen zu gewährender Fahrkostenzuschuss hinter dem Zuschuss nach dieser Bekanntmachung zurückbleibt. Nr. 3.1 Satz 2 bleibt unberührt.

11.   Bestandsschutz

11.1  

Anspruchsberechtigten Personen nach Nrn. 1 und 10, die am 1. April 2023 antragsgemäß den arbeitstäglichen Weg zwischen Wohnung und Dienststätte mit
a)
einem eigenen Kraftfahrzeug,
b)
einem Kraftfahrzeug eines Dritten als Mitfahrende oder
c)
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, die nicht vom Geltungsbereich des sogenannten Deutschlandtickets erfasst werden,
zurücklegen, kann ab dem 1. Mai 2023 für die Laufzeit des Deutschlandtickets weiterhin monatlich ein widerruflicher Fahrkostenzuschuss gewährt werden (bestandsgeschützter Fahrkostenzuschuss).

11.2  

Der bestandsgeschützte Fahrkostenzuschuss entspricht der Höhe nach dem für den Monat April 2023 gezahlten Fahrkostenzuschuss. Wurde im Monat April 2023 aufgrund der Nr. 4.2 oder der Nr. 5 kein Fahrkostenzuschuss gewährt, richtet sich die Höhe nach dem zuletzt regulär gewährten Fahrkostenzuschuss.

11.3  

Wurden für den täglichen Arbeitsweg zwischen Wohnung und Dienststätte am 1. April 2023 antragsgemäß sowohl regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel als auch Kraftfahrzeuge genutzt, bestimmt sich die Höhe des bestandsgeschützten Fahrkostenzuschusses nach den Berechnungsgrundlagen des zuletzt gewährten Fahrkostenzuschusses mit der Maßgabe, dass für die monatlichen Fahrkosten für die Nutzung des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels die Kosten des Deutschlandtickets angesetzt werden. Wurden regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, die nicht vom Geltungsbereich des Deutschlandtickets erfasst werden, genutzt oder lagen die bisherigen monatlichen Fahrkosten für das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel unter den monatlichen Kosten des Deutschlandtickets, richtet sich die Höhe des bestandsgeschützten Fahrkostenzuschusses nach Nr. 11.2.

11.4  

Der bestandsgeschützte Fahrkostenzuschuss nach Nr. 11.1 entfällt, sobald die Voraussetzungen nach Nr. 11.1 Buchst. a bis c nicht mehr vorliegen. Wechsel des Beförderungsmittels für die regelmäßigen Fahrten des täglichen Arbeitswegs zwischen Wohnung und Dienststätte sind auf dem Dienstweg unverzüglich schriftlich der für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge zuständigen Stelle zu melden.

12.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

12.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

12.2  

Die Bekanntmachung über den Fahrkostenzuschuss für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte in der Fassung vom 2. Dezember 1994 (StAnz Nr. 50, ber. Nr. 52, FMBl 1995 S. 3), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2001 (StAnz Nr. 23, FMBl S. 211) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben.

Flaig
Ministerialdirektor