Inhalt
10. Weitere anspruchsberechtigte Personen
10.1
Die Nrn. 1 bis 9 gelten entsprechend für
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Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 8 sowie KR 5 bis KR 9,
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Auszubildende im Sinn des Arbeitsrechts und Dienstanfänger,
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Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet wurde und die nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung Anspruch auf Fahrkostenzuschuss hatten, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses; nicht dagegen für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, und die nach dem 31. Dezember 2006 nach Entgeltgruppe 9 TV-L (ab 1. Januar 2019: Entgeltgruppe 9a oder Entgeltgruppe 9b TV-L) höhergruppiert worden sind bzw. werden.
10.2
Auf Dienstanfänger und Auszubildende ist Nr. 5 insoweit nicht anzuwenden, als ein nach anderen Bestimmungen zu gewährender Fahrkostenzuschuss hinter dem Zuschuss nach dieser Bekanntmachung zurückbleibt. Nr. 3.1 Satz 2 bleibt unberührt.