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Text gilt ab: 01.05.2023

9.   Anzeigepflicht

Der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung in den für das Gewähren des Fahrkostenzuschusses maßgebenden Verhältnissen (z.B. Wohnungswechsel, Erkrankung, Dienstreise usw. von einem vollen Kalendermonat und länger) auf dem Dienstweg unverzüglich schriftlich der für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge zuständigen Stelle zu melden.