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Text gilt ab: 01.05.2023

4.   Urlaub, Krankheit

4.1  

Der Fahrkostenzuschuss wird für die Dauer eines Erholungsurlaubs weiter gewährt.

4.2  

Bei einer Erkrankung wird der Fahrkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Beamte seiner Dienststätte fernbleibt, nicht gezahlt. Nr. 3.3 Satz 1 bleibt unberührt.

4.3  

Nr. 4.2 gilt entsprechend bei einer Dienstreise, einer Abordnung, einem Fortbildungslehrgang, einem Sonderurlaub sowie einem Fernbleiben von der Dienststätte aus sonstigem Anlass.