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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 85
Abschlusszeugnis
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer sowie der im Einzelfall gewählten Wahlpflichtfächer und Wahlfächer,
2.
die Note für das Berufspraktikum,
3.
die Prüfungsgesamtnote,
4.
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung,
5.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens sowie
6.
den Vermerk: „Die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 BBiG sind nachgewiesen.“; der Vermerk entfällt, wenn für die Unterweisung und Anleitung der Hilfskräfte nach § 82 Abs. 1 Satz 5 nicht mindestens die Note 4 erteilt wurde.
2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 3Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 4Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer und der Wahlpflichtfächer sowie der Note für das Berufspraktikum geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.