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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 84
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung nach den §§ 79, 80 und 82 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 3Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
2.
in einem anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Gesamtnote 6 oder
3.
in zwei anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern jeweils die Gesamtnote 5
erzielt wurde. 4Pflichtfächer, die in einem früheren Studienjahr abgeschlossen wurden, sind bei der Berechnung gemäß Satz 3 Nr. 2 und 3 mit zu berücksichtigen. 5Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn im Pflichtfach Projektmanagement eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.