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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 79
Erster Prüfungsabschnitt – schriftliche Prüfung
(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten theoretischen Unterrichtsstoff der Fächer, die in Anlage 11 als Abschlussprüfungsfächer ausgewiesen sind. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in den Pflichtfächern jeweils 180 Minuten und in den Wahlpflichtfächern jeweils 90 Minuten.
(2) 1Die Fachakademie legt zum Ende des ersten Studienjahres fest, in welchen der möglichen Wahlpflichtfächer der Anlage 11 eine Abschlussprüfung angeboten wird. 2Aus diesen Fächern wählen die Studierenden schriftlich spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Studienhalbjahres zwei schriftliche Prüfungsfächer aus.
(3) 1Das Staatsministerium stellt die Aufgaben für die Pflichtfächer. 2Die Aufgaben für die Wahlpflichtfächer stellt der Prüfungsausschuss. 3Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. 4Für Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.