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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 77
Gliederung der Prüfung
1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
1.
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß §§ 79 und 80 am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,
2.
die praktische Abschlussprüfung gemäß § 82 Abs. 1 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 81.
2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.