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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 62
Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt, Wiederholen der praktischen Prüfung und des Colloquiums
(1) 1Unbeschadet der Möglichkeit, den ersten Prüfungsabschnitt nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG in Verbindung mit § 55 Satz 2 zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die den Prüfungsabschnitt nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. 2Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach sozialpädagogische Praxis mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 sein dürfen. 3Die Nachprüfung erfolgt in allgemeinen und fachtheoretischen Fächern schriftlich, im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung mündlich und in fachpraktischen Fächern praktisch, bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern praktisch und mündlich.
(2) 1Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. 2Eine mündliche Prüfung nach § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. 3Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
(3) 1Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die § 57 Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Abs. 2, §§ 60 und 61 entsprechend. 2Die Aufgaben für Nachprüfungsfächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, stellt der Prüfungsausschuss.
(4) 1Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 2In das Zeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 60 Abs. 1 aufgenommen. 3Das Zeugnis wird gegen Rückgabe des Jahreszeugnisses nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ausgehändigt.
(5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.
(6) Colloquium und praktische Prüfung können nur einmal wiederholt werden.