Inhalt

FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 55
Gliederung der Prüfung
1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
1.
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 57 am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
2.
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß § 59 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 58.
2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.