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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 60
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss von Colloquium und praktischer Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach § 57 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in Fächern der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Prüfungsteilen, die Gegenstand des zweiten Prüfungsabschnitts nach § 59 waren, gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. 7In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 3Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
1.
folgende Noten erzielt wurden:
a)
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach sozialpädagogische Praxis jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
c)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
d)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 oder
2.
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.
4Pflichtfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 5Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde. 6Das Colloquium gilt in den Fällen des § 59 Abs. 4 als nicht bestanden. 7Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.