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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 36
Nachholung der Abschlussprüfung
1Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. 2Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 3Das Staatsministerium legt den Nachtermin und die Fachakademie fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 4Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.