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Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) Vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118) BayRS 2236-9-1-4-K (§§ 1–103)
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Teil 1 Allgemeines (§§ 1–3)
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Teil 2 Aufnahme (§§ 4–9)
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Teil 3 Schulbetrieb (§§ 10–16a)
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Teil 4 Leistungen, Zeugnisse (§§ 17–29)
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Teil 5 Prüfungen, Abschlüsse (§§ 30–88)
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Kapitel 1 Prüfungsausschuss (§§ 30–31)
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Kapitel 2 Allgemeine Verfahrensregelungen (§§ 32–37)
§ 32 Hilfsmittel
§ 33 Unterschleif
§ 34 Verhinderung der Teilnahme
§ 35 Zurückbehaltungsrecht
§ 36 Nachholung der Abschlussprüfung
§ 37 Zusätzliche Regelungen für Studierende staatlich genehmigter Ersatzschulen
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Kapitel 3 Zweijährige Fachakademien (§§ 38–54)
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Kapitel 4 Fachakademie für Sozialpädagogik (§§ 55–65)
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Kapitel 5 Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation (§§ 66–76)
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Kapitel 6 Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement (§§ 77–88)
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Teil 6 Fachakademiebeirat (§ 89)
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Teil 7 Praxisintegrierte Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik (§§ 90–100)
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Teil 8 Schlussvorschriften (§§ 101–103)
[Schlussformel]
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Anlage 1 Berufspraktikum bei der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin und zum Staatlich anerkannten Erzieher
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Anlage 2 Berufspraktikum bei der Ausbildung zur Staatlich geprüften Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement und zum Staatlich geprüften Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
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Anlage 3 Sozialpädagogisches Einführungsjahr
Anlage 4 Stundentafel für die Fachakademie für Brau- und Getränketechnologie
Anlage 5 Stundentafel für die Fachakademie für Heilpädagogik
Anlage 6 Stundentafel für die Fachakademie für Medizintechnik
Anlage 7 Stundentafel für die Fachakademie für Raum- und Objektdesign
Anlage 8 Stundentafel für die Fachakademie für Wirtschaft
Anlage 9 Stundentafel für die Fachakademie für Sozialpädagogik
Anlage 10 Stundentafel für die Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation
Anlage 11 Stundentafel für die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
Anlage 12 Stundentafel für die Fachakademien für Sozialpädagogik (praxisintegrierte Ausbildung)
Inhalt
FakO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 09.05.2017
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§ 32
Hilfsmittel
Vom Staatsministerium für die schriftliche Prüfung zugelassene Hilfsmittel werden den Studierenden rechtzeitig mitgeteilt.