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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 34
Verhinderung der Teilnahme
(1) 1Versäumt eine Studierende oder ein Studierender eine Prüfung, so wird die Prüfung mit der Note 6 bewertet, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
(2) 1Erkrankungen, welche die Teilnahme von Studierenden an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis, nachzuweisen. 2§ 20 Abs. 4 gilt entsprechend.