Inhalt
    
    
                
                  § 35
                   Zurückbehaltungsrecht 
                  
                 
                Die Fachakademie kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.