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Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst (FachV-ebtD) Vom 12. Dezember 2013 (GVBl. S. 676) BayRS 2038-3-6-4-W (§§ 1–15)
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Teil 1 Allgemeines (§ 1)
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Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt eichtechnischer Dienst (§§ 2–13)
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Abschnitt 1 Sonstiger Qualifikationserwerb für die erste Qualifikationsebene (§ 2)
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Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst bei Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene (§§ 3–12)
§ 3 Aufbau und Ziel der Ausbildung
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Dienstbezeichnung
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildungsbehörden
§ 9 Ausbildungsleiter, Leiter der Ausbildungsbehörde, Ausbilder
§ 10 Berufspraktische Ausbildung
§ 11 Fachtheoretische Ausbildung
§ 12 Beschäftigungsnachweis
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Abschnitt 3 Ausbildungsqualifizierung (§ 13)
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Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt beschusstechnischer Dienst (§ 14)
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Teil 4 Schlussvorschriften (§ 15)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
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Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst bei Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene
§ 3 Aufbau und Ziel der Ausbildung
§ 4 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 5 Dienstbezeichnung
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 8 Ausbildungsbehörden
§ 9 Ausbildungsleiter, Leiter der Ausbildungsbehörde, Ausbilder
§ 10 Berufspraktische Ausbildung
§ 11 Fachtheoretische Ausbildung
§ 12 Beschäftigungsnachweis