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FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
§ 3
Aufbau und Ziel der Ausbildung
(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten. 2Er besteht aus einem berufspraktischen (§ 10) und fachtheoretischen Teil (§ 11).
(2) Die für die Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen (§ 13) werden nach den für die Regelbewerber und Regelbewerberinnen geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.