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FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
§ 8
Ausbildungsbehörden
1Die berufspraktische Ausbildung wird an den Ausbildungsbehörden durchgeführt. 2Ausbildungsbehörden sind das Landesamt für Maß und Gewicht und die von ihm bestimmten Eichämter.