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FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
§ 12
Beschäftigungsnachweis
1Jeder Beamte und jede Beamtin hat während der berufspraktischen Ausbildung nach näherer Bestimmung des Landesamts für Maß und Gewicht einen Beschäftigungsnachweis zu führen. 2Der Ausbilder oder die Ausbilderin bestätigt und beurteilt bei Abschluss jedes Ausbildungsabschnitts die Eintragungen im Beschäftigungsnachweis. 3Der Beschäftigungsnachweis ist vor Beginn des Lehrgangs beim Landesamt für Maß und Gewicht einzureichen.