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FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
§ 6
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene dauert zwölf Monate.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst für die dritte Qualifikationsebene dauert 15 Monate. 2Das Landesamt für Maß und Gewicht kann auf Antrag bis zu drei Monate einer fachbezogenen Tätigkeit nach dem erfolgreichen Abschluss der in § 4 Abs. 2 Satz 1 geforderten Ausbildung auf den Vorbereitungsdienst anrechnen.