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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 62
Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich
(1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32, 36 Abs. 1 Satz 1 und § 54 APO entsprechend.
(2) 1Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. 2Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn der Beamte bzw. die Beamtin die Verhinderung nicht zu vertreten hat.
(3) 1Sofern der Beamte bzw. die Beamtin einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. 2Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch den Leiter oder die Leiterin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden. 3 § 61 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.