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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) Vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11) BayRS 2038-3-8-3-A (§§ 1–60)
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Teil 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Sozialverwaltung (§ 1)
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Teil 2 Ausbildungsqualifizierung (§§ 2–8)
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Abschnitt 1 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene (§ 2)
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Abschnitt 2 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 3–8)
§ 3 Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung
§ 4 Durchführung des Zulassungsverfahrens
§ 5 Ziel und Inhalt des Zulassungsverfahrens
§ 6 Bewertung
§ 7 Bekanntgabe der Ergebnisse, Platzziffer
§ 8 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
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Teil 3 Ausbildung (§§ 9–58)
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Teil 4 Schlussvorschriften (§§ 59–60)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
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Abschnitt 2 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene
§ 3 Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung
§ 4 Durchführung des Zulassungsverfahrens
§ 5 Ziel und Inhalt des Zulassungsverfahrens
§ 6 Bewertung
§ 7 Bekanntgabe der Ergebnisse, Platzziffer
§ 8 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung