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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 9
Bewertung der Leistungen in Qualifikationsprüfungen
(1) Die einzelnen Leistungen der Qualifikationsprüfungen werden mit einer der folgenden vollen Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet:
sehr gut
(1)
eine besonders hervorragende Leistung
14 bis 15 Punkte,
gut
(2)
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
11 bis 13 Punkte,
befriedigend
(3)
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
8 bis 10 Punkte,
ausreichend
(4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
5 bis 7 Punkte,
mangelhaft
(5)
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
2 bis 4 Punkte,
ungenügend
(6)
eine völlig unbrauchbare Leistung
0 bis 1 Punkt.
(2) 1Soweit mehrere Prüfer oder Prüferinnen die Leistung bewerten, wird das erzielte Einzelergebnis aus dem Mittel der jeweiligen Bewertungen der Prüfer und Prüferinnen gebildet. 2Das Gesamtergebnis ist aus dem Mittel der Einzelergebnisse zu bilden und auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Weichen bei schriftlichen Prüfungsleistungen die Bewertungen der Prüfer und Prüferinnen um mehr als zwei Punkte voneinander ab und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der oder die vom Prüfungsausschuss bestimmte Prüfer oder Prüferin über das erzielte Einzelergebnis.
(4) Den errechneten Ergebnissen entsprechen folgende Noten:
von 13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut,
von 11,00 bis 13,49 Punkte = gut,
von 8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
von 5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
von 2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.