Inhalt

FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 7
Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
(1) Als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin im Sinne von Art. 30 LlbG kann einberufen werden, wer
1.
die Einstellungsvoraussetzungen des § 5 Nrn. 1, 3, 4, 5 und 7 erfüllt,
2.
das 16. Lebensjahr vollendet hat und
3.
auf Grund eines polizeiärztlichen Gutachtens erwarten lässt, dass er oder sie bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf polizeidiensttauglich sein wird.
(2) 1Einberufungsbehörde ist das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei. 2Das Staatsministerium regelt die Ausbildung, die Präsidien der Landespolizei bestimmen die Ausbildungsdienststellen.
(3) Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Polizeipraktikant“ oder „Polizeipraktikantin“.