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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 8
Prüfungsamt
1Zur Durchführung der Einstellungs- und Qualifikationsprüfungen mit Ausnahme der Prüfung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 wird beim Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Prüfungsamt eingerichtet. 2Dem Prüfungsamt werden für die jeweilige Prüfung die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 und 8, Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 APO übertragen. 3Das Prüfungsamt führt die Geschäfte der Prüfungsausschüsse. 4Es führt und verwahrt die Prüfungsakten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfung. 5Danach werden diese vernichtet, sofern nicht eine längere Aufbewahrung auf Grund sonstiger Bestimmungen zu erfolgen hat.