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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 6
Einstellungsbehörden, Sondereinstellungsprogramme
(1) Einstellungsbehörde ist das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei.
(2) 1Das Staatsministerium kann die unmittelbare Einstellung von Regelbewerbern und Regelbewerberinnen bei der Landespolizei zulassen. 2In diesen Fällen ist Einstellungsbehörde das jeweilige Präsidium der Landespolizei.
(3) 1Unbeschadet des Abs. 2 kann das Staatsministerium in einem Sonderprogramm München die unmittelbare Einstellung von Regelbewerbern und Regelbewerberinnen beim Polizeipräsidium München zulassen. 2Einstellungsbehörde ist das Polizeipräsidium München. 3Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann in diesen Fällen eingestellt werden, wer das 24., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat. 4Im Übrigen gilt § 5.
(4) 1Zur Förderung des Spitzensports kann eine Sportfördergruppe eingerichtet werden. 2In ihr kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt, einem vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannten und geförderten A-, B- oder C-Bundeskader einer olympischen Sportart angehört und für einen bayerischen Sportverein startberechtigt ist. 3Das Vorliegen der sportlichen Voraussetzungen wird vom Spitzenverband der jeweiligen Sportart bestätigt. 4In Betracht kommen nur Sportarten, mit deren Spitzenverbänden der Freistaat Bayern eine Kooperationsvereinbarung zur Durchführung der Spitzensportförderung geschlossen hat. 5Zur Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen wird eine eigene Rangliste erstellt, bei der unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes neben den Ergebnissen der Einstellungsprüfung auch leistungssportliche Aspekte und Perspektiven Berücksichtigung finden. 6Näheres zum Einstellungsverfahren und zur Auswahl der Kandidaten und Kandidatinnen regelt das Staatsministerium durch Richtlinien.