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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 12
Probezeit, Allgemeiner Dienstzeitbeginn, Leistungsfeststellung gemäß Art. 30 BayBesG
(1) Die Probezeit beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) 1Beamten und Beamtinnen, die den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Qualifikationsprüfung bestanden haben, kann das Eingangsamt (Polizeimeister oder Polizeimeisterin bzw. Polizeikommissar oder Polizeikommissarin) verliehen werden. 2Damit beginnt die allgemeine Dienstzeit (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG).
(3) 1Die Probezeit endet zwei Jahre nach der Verleihung des Eingangsamts. 2Für den Teil der Probezeit nach der Verleihung des Eingangsamts gelten Art. 12 und 36 LlbG. 3 Polizeidienstzeiten nach Ablegen der Qualifikationsprüfung, die nicht auf die Ausbildung entfallen, werden auf die Probezeit angerechnet; die Entscheidung trifft die Ernennungsbehörde.
(4) Soweit in der Probezeit während des Vorbereitungsdienstes oder vor Beurteilungen gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 und Art. 55 Abs. 2 Satz 1 LlbG eine Leistungsfeststellung für Entscheidungen gemäß Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) erforderlich ist, ist abweichend von Art. 62 Abs. 1 Satz 3 LlbG Gegenstand der Leistungsfeststellung das Bestehen der Qualifikationsprüfung oder, soweit diese noch nicht abgelegt wurde, das Erreichen der bis zum Entscheidungszeitpunkt gemäß dieser Verordnung und der im Ausbildungs- oder Studienplan geforderten Ziele des Vorbereitungsdienstes.