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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 31
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
1Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählt die Note der Pädagogischen Prüfung dreifach und die Note der Fachlichen Prüfung fünffach. 2Die Summe hieraus geteilt durch acht ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.