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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 27
Ermittlung der Gesamtnote der Pädagogischen Prüfung
(1) Der schriftliche Abschnitt und die beiden Lehrvorführungen werden mit je einer ganzen Note bewertet.
(2) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die schriftliche Arbeit zweifach und die Note aus der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts einfach gewertet. 2Die Note der ersten Lehrvorführung wird zweifach und die Note der zweiten Lehrvorführung dreifach gewertet. 3Die sich ergebende Notensumme wird durch acht geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.