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Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung in den fachlichen Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung und Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung (Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst – FachV-Lw) Vom 27. November 2019 (GVBl. S. 705) BayRS 2038-3-7-1-L (§§ 1–49)
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–13)
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Teil 2 Fachlicher Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung (§§ 14–32)
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Abschnitt 1 Besonderheiten für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 14–18)
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Abschnitt 2 Besonderheiten für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 19–23)
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Abschnitt 3 Besonderheiten für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (§§ 24–32)
§ 24 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 25 Dienstbezeichnung
§ 26 Inhalt und Abschnitte der Pädagogischen Prüfung
§ 27 Ermittlung der Gesamtnote der Pädagogischen Prüfung
§ 28 Prüfungsgebiete der Fachlichen Prüfung
§ 29 Fachliche Prüfung
§ 30 Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung
§ 31 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
§ 32 Berufsbezeichnung
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Teil 3 Fachlicher Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung (§§ 33–41)
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Teil 4 Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 42–47)
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Teil 5 Modulare Qualifizierung (§ 48)
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Teil 6 Schlussbestimmungen (§ 49)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.11.2019
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§ 25
Dienstbezeichnung
Im Vorbereitungsdienst führen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Hauswirtschaftsreferendarin“ oder „Hauswirtschaftsreferendar“ oder „Landwirtschaftsreferendarin“ oder „Landwirtschaftsreferendar“.