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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 30
Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung
1Für die Ermittlung der Gesamtnote der Fachlichen Prüfung zählen die Note aus der Bewertung des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts einfach, die der praktischen Prüfung zweifach, die des mündlichen dreifach sowie die des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach. 2Die Notensumme hieraus geteilt durch zwölf ergibt die Gesamtnote der Fachlichen Prüfung; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.