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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 54
Ergebnis der Qualifikationsprüfung
1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtpunktzahl fest. 2Das Prüfungsgesamtergebnis wird errechnet aus der Summe der Einzelleistungen der schriftlichen Prüfung sowie dem dreifachen Punktewert der mündlich-praktischen Prüfung geteilt durch zehn.