Inhalt

FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 53
Mündlich-praktische Prüfung
(1) 1In der mündlich-praktischen Prüfung bewältigen die Prüflinge zwei vollzugliche Arbeitssituationen und unterziehen sich einer mündlichen Befragung. 2Für jede Arbeitssituation und für die Befragung ist jeweils eine Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen.
(2) 1Die mündliche Befragung erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fächer und kann für maximal fünf Prüflinge gemeinsam durchgeführt werden. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügen.
(3) 1Die Prüfung kann an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen mit unterschiedlichen Arbeitssituationen durchgeführt werden. 2Die Zuordnung der Prüflinge zu einem Prüfungstag ist im Losverfahren vorzunehmen.
(4) 1Jede Prüferin und jeder Prüfer bewertet die Bewältigung der einzelnen Arbeitssituationen und die mündliche Befragung selbstständig und unabhängig jeweils mit Punkten gemäß § 10. 2Das Gesamtergebnis der mündlich-praktischen Prüfung errechnet sich aus der Summe aller Einzelbewertungen geteilt durch neun.
(5) 1Das Ergebnis der mündlich-praktischen Prüfung ist den Prüflingen mündlich mitzuteilen. 2Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.