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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 46
Beamte in der Ausbildungsqualifizierung
(1) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden gemeinsam mit den Regelbewerberinnen und Regelbewerbern für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Vollzugs- und Verwaltungsdienst ausgebildet. 2Sie besuchen die Lehrveranstaltungen des Fachstudiums an der Hochschule und nehmen am berufspraktischen Studium mit begleitenden Arbeitsgemeinschaften teil. 3Die Bestimmungen dieser Verordnung über die fachtheoretischen Studienabschnitte und die berufspraktischen Studienzeiten sowie über die Prüfung finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Ausbildungsqualifizierung kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten in ihrem berufspraktischen Teil verkürzt werden, wenn während der bisherigen Tätigkeit Kenntnisse erworben wurden, die für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gefordert werden.