Inhalt

FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 45
Bewertung
1In der mündlichen Prüfung vergibt jedes Mitglied der Prüfungskommission für jeden Prüfling eine Punktebewertung. 2Für die Bewertung gilt § 10 entsprechend.