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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 43
Zulassungsantrag, Vorschlag
(1) 1Wer dem fachlichen Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst angehört, in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen ist und die Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllt, kann die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung auf dem Dienstweg beantragen. 2Mit ihrer Zustimmung können Beamtinnen und Beamte auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. 3Spätestens zu Beginn des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes müssen sämtliche Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG vorliegen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können für eine Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene jeweils bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.