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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 36
Ausbildungszeugnisse
1Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule sowie die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsanstalten erstellen zum Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter gewürdigt werden. 2Dabei werden die Äußerungen der Personen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen waren, berücksichtigt. 3Die Zeugnisse schließen mit einer Note nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ab. 4Für das Einführungspraktikum und das Fachstudium III werden keine Zeugnisse erstellt.