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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 33
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. 2Er umfasst das Fachstudium von mindestens 19 Monaten sowie das Fachpraktikum von mindestens zwölf Monaten.