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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 35
Berufspraktische Studienzeiten
Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
1.
eine praktische Ausbildung, die insbesondere der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet, und
2.
Arbeitsgemeinschaften.