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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 5
Urlaub
(1) 1Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden. 2Er wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns genehmigt.