Inhalt
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt
(1) In der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird der fachliche Schwerpunkt Archivwesen gebildet.
(2) Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.