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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 2
Aufbau und Ziel der Ausbildung
(1) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem berufspraktischen und einem fachtheoretischen Teil. 2Die zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden gemeinsam mit den Regelbewerbern und Regelbewerberinnen nach den für diese geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft. 3Den zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen nichtstaatlicher Dienstherren soll Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen der Ausbildung im berufspraktischen Teil an geeigneten Archiven ihrer Dienstherren tätig zu sein.
(2) Die Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die erforderliche Fachkompetenz sowie Schlüsselqualifikationen wie Lernfähigkeit, Persönlichkeitsentwicklung, Fähigkeit zu verantwortungsvollem Handeln.