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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 25
Berufspraktische Ausbildung
(1) 1Für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung sind die Leiter und Leiterinnen der Ausbildungsarchive verantwortlich. 2An jedem Ausbildungsarchiv wird ein erfahrener Ausbildungsleiter oder eine erfahrene Ausbildungsleiterin bestimmt, der oder die die berufspraktische Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen lenkt und überwacht.
(2) 1Während der Ausbildung am Arbeitsplatz finden begleitende Unterrichtsveranstaltungen statt. 2Der begleitende Unterricht soll die in den vorangegangenen fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten gewonnenen Kenntnisse mit Bezug auf die Praxis des Ausbildungsarchivs wiederholen und vertiefen. 3Die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen werden von den Ausbildungsarchiven abgehalten.