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FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 22
Einstellung
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Ernennungsbehörden grundsätzlich nach dem Bedarf und nach dem Ergebnis des besonderen Auswahlverfahrens.