Inhalt
§ 20
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise im Schulhalbjahr mit ausreichender Entschuldigung versäumt, kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, wird
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entweder ein weiterer Nachtermin oder
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eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schulhalbjahres erstrecken kann.
2Liegen in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise vor, kann bei Fehlen von schriftlichen Leistungsnachweisen eine schriftliche Ersatzprüfung und bei Fehlen von mündlichen Leistungsnachweisen eine mündliche Ersatzprüfung angesetzt werden. 3Liegen weder hinreichende schriftliche noch hinreichende mündliche Leistungsnachweise vor, so soll die Ersatzprüfung sowohl aus einem schriftlichen als auch einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, wobei die Prüfungsteile nicht am gleichen Tag abgelegt werden müssen. 4Eine mündliche oder schriftliche Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach keine hinreichenden unangekündigten Leistungsnachweise vorliegen; konnten mündliche Leistungen nicht hinreichend bewertet werden, ist die mündliche Form zu wählen. 5Kann im Einzelfall ein Nachtermin oder eine Ersatzprüfung erst im nächsten Schulhalbjahr angesetzt werden, wird das Halbjahresergebnis im betreffenden Fach nach dem Vorliegen der entsprechenden Leistungen endgültig festgesetzt. 6Satz 5 gilt nicht für Schulhalbjahre, in denen eine Abschlussprüfung abgelegt wird.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in jedem Fach je Schulhalbjahr nur einmal stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.